1. Allgemeines
Am Fischwasser sind folgende Ausweise mitzuführen:
a) Staatlicher Fischereischein, ausgestellt von der örtlichen Gemeinde
b) Deutscher Sportfischerpass (Ausweis des VDSF), ausgestellt vom Verein und nur gültig, wenn der Beitrag bezahlt ist und dies durch eingeklebte Beitragsmarken für das laufende Kalenderjahr belegt ist
c) Erlaubnisschein zum Fischfang, ausgestellt vom Verein für die eigenen oder gepachteten Gewässer
d) Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung
Nur wer gültige Vereinspapiere besitzt und nicht mit einer Sperre durch den Vorstand belegt ist, hat die Berechtigung in den Gewässern zu angeln.
e) Fischereiaufsicht und Kontrolle. Kontrollen sind notwendig. Fischereiaufsicht und Mitglieder des Vorstands ist die Angelberechtigung nachzuweisen. Die Ausweise, auch der erzielte Fang, sind auf Verlangen vorzuzeigen. Jedes Vereinsmitglied kann die Angelberechtigung seines Nachbarn überprüfen. Den Anordungen der Fischereiaufseher und Vorstandsmitglieder ist unbedingt Folge zu leisten
2. Pflichten und Rücksichtnahme
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und auf Fischwilderei zu achten. Es soll den Vorstand unterrichten und damit zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beitragen
b) Unkameradschaftliches und nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Vereinssatzung und die Gewässerordnung sind dem Vorstand schnellstens zu melden
c) Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern und andere Schäden ist der Vorstand oder der Gewässerwart zu unterrichten, um sofortiges Eingreifen zu ermöglichen
3. Der waidgerechte Fischfang
a) Fanggeräte
Erlaubt sind zwei Handangeln insgesamt
b) Fangmethoden
Erlaubt sind für Friedfische:
Posenangeln, Grundangeln, Laufbleiangeln und Fliegenfischen. Für alle Fangmethoden dürfen nur Einzelhaken verwandt werden.
Für Raubfische:
Posen- oder Grundangel mit totem Köderfisch, Spinnangeln und Fliegenfischen. Das Mitbringen von toten Köderfischen ist nur für das Fließgewässer "Gersprenz" erlaubt, nicht jedoch für Freizeitzentrum und Bitzensee
Für Aal:
Posenangel, Grundangel, Laubleiangel und Pödder. Für alle Fangmethoden sind nur Einzelhaken zu verwenden. Beim Pöddern werden selbstverständlich keine Haken benutzt
c) Nicht erlaubt sind
- das eigenmächtige Einbringen von allen Fischarten in Vereinsgewässer
- das Fischen mit Leg- oder Setzangeln und mit Aalgrundschnüren
- die festgesetzten Schonzeigen nicht zu beachten sowie die Mindestmaße und Fangbegrenzungen nicht einzuhalten
- das eigenmächtige Aufstellen von Netzen, Reusen, Rungen und Körbchen
- die unerlaubte Verwendung eines E-Gerätes
- die Köderfischsenke
- Spinnfischen am Freizeitzentrum
- das Angeln an der Gersprenz für Jugendliche unter 16 Jahre
4. Fischgerechtigkeit
a) Landen des Fisches
Jeder Fisch wird grundsätzlich mit dem Unterfangkescher (Landungsnetz) gelandet
b) Behandlung der Fische nach dem Fang
Untermäßige Fische sind vorsichtig mit nassen Händen anzufassen, mit dem Hakenlöser oder anderfen dazu geeigneten Werkzeugen (Zange oder Löseschere) vorsichtig vom Haken zu lösen und vorsichtig ins Wasser zurückzusetzen. Sitzt der Haken in den Kiemen, wie das bei untermaßigen Hechten oft der Fall ist, so ist der betreffenden Kiemendeckel anzuheben und der Haken oder Blinker nach hinten aus den Kiemen zu ziehen und die Schnur abzuschneiden. Stark erschöpfte Fische sind im Wasser so langen in der Hand zu halten oder notfalls zu bewegen, bis sie wieder aufrecht schwimmen. Erst dann sind sie in Freiheit zu entlassen. Das hineinwerfen ist wegen der Verletzungsgefahr der Schwimmblase verboten.
c) Töten des Fisches
Der gefangene, maßige Fisch ist sofort nach dem Fang zu betäuben und zu töten. Betäubt wird der Fisch mit einem starken Schlag auf das Nachhirn. Getötet wird der Fisch mit einem Herzstich oder Durchschneiden der Kiemenaterie. Der Aal wird laut Verordnung durch einen schafen Schnitt, dicht hinter dem Kopf und bis auf die Wirbelsäule, getötet. Sofortiges Aufbrechen, Auswaiden und gutes Austrocknen erhält die Genußfähigkeit des Fisches.
d) Hilfsgeräte der Sportgfischerei
Bei der Ausübung der Sportfischerei hat jeder Sportfischer, außer den Angelgeräten, unbedingt folgende Hilfsgeräte mit sich zu führen:
- Fischmesser zum Töten der Fische
- Unterfangkescher
- Fischtöter zum Betäuben der Fische
- Hakenlöser oder Zange, Löseschere oder andere Instrumente zum Hakenlösen
- Bandmaß oder Zolllstock zum Messen der Fische
e) Zusammenstellung und Prüfung des Angelgeräts
Der verantwortungsbewußte Sportfischer stellt sein Gerät so zusammen, dass nach menschlichem Ermessen der Fisch sicher gelandet werden kann.
Vor jedem Fischtag ist das Gerät sorgfältig auf Funktionalität zu überprüfen.
5. Gewässerreinhaltung
Es dürfen Papier, Flaschen, Dosen und anderer Müll nicht ins Wasser geworfen oder am Ufer liegen gelassen werden. Dem Gewässer dürften nur die Stoffe übergeben werden, die den Fischen als Nahrung dienen können. Dies sind vor allem Anfütterungs- und Köderreste
6. Fangstatistik
Noch wichtiger als bei Hegemaßnahmen (Besatz) ist bei Fischsterben eine über einen längeren Zeitraum hinweg gewissenhaft geführte Fangstatistik des Vereins. Als waidgerechte Sportfischer betreiben wir deshalb den Fang in Maßen und tragen alle mitgenommenen Fische in die Fangstatistik ein, die folgenden Angaben enthalten muss:
Gewässer in dem der Fisch gefangen werden wurde. Hier ist das genaue Datum des Fangtages, die Länge des Fisches von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse und das Gewicht des Fisches relevant
7. Fangbegrenzung, Midestmaße, Schonzeiten
Um allen Mitgliedern gleiche Chancen zu geben, gute Fische zu fangen und um den Bestand nicht zu gefährden, ist eine Fangbegrenzung pro Woche für stehende Gewässer festgelegt. Dazu sind für einige Fischarten von der zur Zeit gültigen staatlichen Regelung abweichenden Mindestmaße zu beachten:
Der Vorstand kann bei Bedarf Sonderregelungen festlegen. Die in der Spalte "Stück pro Woche" festgelegte Anzahl gilt für die Fangperiode Montags 00:00 bis einschließlich Sonntags 24:00.
8. Bitzensee
Niemand hat das Recht auf einen bestimmten Platz innerhalb des Geländes des Bitzensee. Das Anlegen von Futterplätzen bleibt untersagt. Der Bitzensee ist Allgemeingut aller Mitglieder des ASV 1955 Münster e.V.
Der Bitzensee ist ganzjährig geöffnet. Eisangeln ist verboten. Sonderregelungen trifft der Vorstand. Bei Verstössen gegen die Gewässerordnung behält sich der Vorstand das Recht vor, disziplinarische Maßnahmen anzuordnen (Sperre, etc.).